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von Reudiga am 29.09.2020, 18.43 Uhr

Wohnungen im KfW 55 Haus mieten und als Ferienwohnungen vermieten erlaubt?

Kennt sich zufällig jemand mit KfW Förderungen und deren Vermietung aus?

Geplant ist die Mietung von mehreren Wohnungen in einem neuen KfW 55 Haus in einem Urlaubsort.

Die Ferienwohnungsvermietung ist dort erlaubt.

Allerdings stellte sich nun die Frage, ob das Vermieten an eine Firma und dessen Vermietung für Ferienwohnungen erlaubt ist?

Prinzipiell sagt die KfW ja, das keine Ferienwohnungen/Häuser etc. gefördert werden und das nicht dafür gedacht ist.

Doch was ist, wenn der Mieter diese Wohnungen als Ferienwohnungen vermieten will und der Vermieter auch nichts dagegen hat (laut Mietvertrag)?

Die KfW sagt ja selbst lediglich, das man keine Ferienwohnungen fördert. Allerdings hat der Vermieter ja seine ganz normalen Mieteinnahmen, so wie er sie von normalen Mietern halt auch hätte.

Antwort
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von Grano am 06.10.2020, 10.32 Uhr
Die Förderungsanforderungen der KfW sehen vor, dass die Förderung an selbst genutzte und vermietete Wohngebäude erteilt wird. Die Zweckbestimmung des "Wohnen" muss erfüllt sein. Hierzu zählen beispielsweise Wohn-, Alten- und Pflegeheime. Ferien- und Wochenendhäuser werden von der KfW nicht gefördert.

Der Förderungsempfänger darf an Firmen, Verwaltungen und Privatpersonen weitervermieten und kann den Abschluss eines Untermietvertrages erlauben. Doch auch im Untermietverhältnis gelten die Anforderungen der KfW.

Somit ist die Vermietung/Untervermietung als Ferienwohnung nicht erlaubt, da dies den Förderungsanforderungen der KfW widersprechen würde. Sollte die KfW einen Verstoß gegen die Anforderungen vermuten, könnte dies eine Überprüfung der erteilten Förderung zur Folge haben.

Vermietet ein Förderungsempfänger bspw. an eine Wohnungsgesellschaft, Privatperson o. Ä. und erlaubt die Weitervermietung, so ist der Förderungsempfänger verpflichtet, seinen Mieter über die Förderung und die damit verbundenen Anforderungen zu informieren. Ausgenommen sind die Förderungshöhe und sonstige Vertragsinhalte. Die Wohnungsgesellschaft/Privatperson muss seine Mieter ebenfalls über die Förderungsanforderungen informieren.


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von Mikkisch am 05.10.2020, 12.31 Uhr
Nein sicher nicht, denn das wäre ja nach dem Prinzip rechte Tasche, linke Tasche und würde im Grundsatz den Förderungsanforderungen der KfW widersprechen.
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