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von Gustav Wehmeier am 05.08.2020, 11.59 Uhr

Ferienwohnung hatte entgegen Beschreibung keinen Fahrradkeller?

Hallo,
coronabedingt sind auch wir 2020 in Deutschland geblieben und hatten uns in den Sommerferien eine Ferienwohnung an der Ostsee gemietet.
Das Domizil befand sich in einem 8 Familienhaus aus dem Jahr 1998.
In dem Gebäude wurden 3 Wohnungen zur Vermietung durch verschiedene Eigentümer über verschiedene Vermittler angeboten. Die restlichen Wohnungen wurden durch die Eigentümer genutzt. (Dies nur zur Info, im Vorfeld wurde das nicht recherchiert.)
Die Wohnung war ca. 2 km entfernt vom Strand, jedoch im Expose mit Fahrradkeller angeboten.
Der Fahrradkeller war ein erhebliches Angebotsargument für die Anmietung der Wohnung, da wir gerade zwei neue sehr wertige E-Bikes angeschaft haben.
Auch die Anschaffung des Fahhradträgers wurde im Zusammenhang mit der geplanten Nutzung der E-Bikes getätigt.
Vor Ort wurde festgestellt, dass es einen Kellerraum gibt, der den Eigentümern vorbehalten war. Dieser Raum war 2,30 Meter breit als Schlauch angelegt und tatsächlich auch mit ca. 8 Fahrrädern der Eigentümer belegt. Ein Fahrrad dort herauszuholen bedeutet vorher eine große Anzahl anderer Fahräder komplett aus dem Keller zu enfernen.
Hauptsächlich waren dort aber Schränke zur Nutzung der Eigentümer untergebracht.

Fakt ist: Ein Schlüssel für diesen Keller wurde uns vom Vermittler nicht ausgehändigt.
Die Nutzung des Kellers wurde uns von weiteren Eigentümern untersagt, da dort wie erwähnt private Dinge untergebracht wurden.
Der Zugang zu dem Keller war über eine 90 Grad abknickende, mit Teppich belegte Treppe nicht geeignet um Fahrräder praktikabel täglich zu nutzen. Die Eigentümer haben ihre dort auch nur für äusserst seltenen Gebrauch untergestellt. Selbst bei vorsichtigem Verhalten waren Schmutzspuren an der Tapete nicht zu vermeiden.
Für eine einzelne Person war es schlicht ausgeschlossen ein Fahrrad, geschweige denn ein E-Bike in und aus diesem Keller zu transportieren.
Die Treppe war an engster Stelle 87 cm breit, es besteht weder ein Aussenzugang noch eine Rampe.

Auf Nachfrage beim Vermittler wurde uns mitgeteilt, dass man für das Angebot selbst nicht zuständig ist. Die Angaben zur Wohnung wurden vom Vermieter vorgegeben.

Nach Rücksprache zwischen Vermittler und dem Vermieter wurde mitgeteilt, dass uns der Schlüssel für den Keller zur kurzfristigen Verfügung gestellt wird. Der Vermieter ließ mitteilen, dass der Keller zu 1/8 sein Miteigentum sei und der Mieter der Wohnung dort sein Rad unterstellen darf.
Ein weiterer Kellerraum war der gemeinschaftliche Waschkeller und ebenfalls verschlossen.

Ein Schlüssel wurde nachträglich nicht übergeben, weder persönlich, noch wie angekündigt im Briefkasten hinterlegt.
Es gibt zwei schlecht bis unbefestigte Fahrradständer, ich nenne sie mal Felgenbrecher, die von der Straße einsehbar neben der Haustür stehen.
Weitere Abstellmöglichkeiten waren auf dem Grundstück nicht vorhanden. Selbst der Zaun konnte dafür nicht geutzt werden, da dort wo es evtl. möglich gewesen wäre, auf dem Nachbargrundstück diverse Handwerker tätig waren, die über entsprechendes Werkzeug verfügen, ein Fahrradschloss zu beseitigen.

Ich habe am Folgetag eine Mail an den Vermittler übersandt und Beseitigung sowie Mietminderung eingefordert. Der Vermittler ist laut Vertrag befugt Erklärungen für den Vermieter abzugeben oder für den Vermieter entgegen zu nehmen.

Es erfolgte keine weitere Reaktion.
Es wurde privat eine andere Abstellmöglichkeit gegen kleines Handentgeld organisiert. Eine Rechnung darüber gibt es nicht.

Abgesehen vom Ärger und der aufgewendeten Zeit fühle ich mich veräppelt:

Welche Möglichkeiten einer Entschädigung und in welcher Höhe wären realistich?
Die Woche Miete kostete 560 Euro.

Bin für Eure Hilfe sehr dankbar.

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von Gustav Wehmeier am 10.09.2020, 17.50 Uhr
Eigentlich war die Sache für mich erledigt, aber die letzte Stufe möchte ich Euch nicht vorenthalten.
Ich habe den Vermieter per Einschreiben zu einer Stellungnahme und Erstattung eines kleinen prozentualen Anteils der Mietkosten aufgefordert.
In dem Schreiben habe ich auch darauf verwiesen, das ich von seiner Reaktion meine Bewertung auf diversen Bewertungsportalen abhängig mache.
Da über Wochen keine Reaktion erfolgte, habe ich nach besten Wissen und Gewissen den Vorfall auf einem Bewertungsportal für Ferienwohnungen geschildert. Per Mietvertrag wurde meine Bewertung überprüft und veröffentlicht.
Nun hat sich der Vermieter aus Hamburg der FeWo in Grömitz mit dem Bewertungsportal in Verbindung gesetzt und den Fall so geschildert, dass es sich um eine persönliche Streitigkeit handelt. Da ich angekündigt hatte meine Bewertung an seiner Reaktion auszurichten, wurde meine Bewertung als Drohung aufgefasst und das Bewertungportal hat meine Bewertung mit dieser Begründung wieder aus dem Portal entfernt. Man möchte nicht die Ebene für persönliche Streitigkeiten stellen. Das ist selbstverständlich nachvollziehbar, wenn wie in diesem Fall auch völliger Unsinn.
Ich habe gelernt, dass ein Vermieter einer Ferienwohnung ruhig falsche Angaben machen kann. Wenn man nicht sofort bereit ist zu klagen bringt auch eine Bewertung nichts.
Eine negative Bewertung kann selbstverständlich auch wieder gelöscht werden.
Die FeWo in Grömitz, vermittelt über ein Büro in Kellenhusen, hat nunmehr wieder keine einzige Bewertung. Da es die Wohnung bereits seit fast 20 Jahren gibt überlasse ich es jedem Leser selbst sich darüber eine Meinung zu bilden.

Nochmals vielen Dank für Eure Antworten.


Antwort
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von Gustav Wehmeier am 28.08.2020, 08.17 Uhr
Vielen Dank für Eure Kommentare,
tatsächlich macht ein Rechtsstreit keinen Sinn. Der Vermieter einer Ferienwohnung kann offensichtlich seine Wohnung mit Einrichtung bewerben die nicht vorhanden ist. Da der Mieter im Regelfall in Vorkasse geht wäre der Aufwand sich die Minderung auf dem Rechtsweg zurückzuholen zu groß und unverhältnismässig.
Es bleibt daher nur die Bewertung über reichhaltig vorhandene Portale im Internet.
Davon mache ich nun ausgiebig Gebrauch um meinen Nachfolgern den Ärger zu ersparen.
Das Verhalten meines Vermieters und des Vermittlungsbüros wirft zwar ein schlechtes Licht auf die Ferienwohnung in Grömitz, aber unkommentiert bleiben sollte m. E. dieses Verhalten nicht. Bis heute gibt es absolut keine Reaktion auf meine Schreiben. Dreist kommt eben weiter...

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von Anke Schröder am 09.08.2020, 23.02 Uhr
Falsche oder ungenaue Angaben sind natürlich immer ärgerlich. Auch gerade die Begründung der anderen Mieter, dass man als Gast kein Recht auf Mitbenutzung hat sind so nicht haltbar.

Mit einer Entschädigung kann es aber in diesem Fall schwierig werden, denn ist der Fahrradkeller nur ein kleiner Teil der angebotenen Ferienwohnung - auch wenn er dir sehr wichtig ist. Ohne die genauen Details zu kennen, ist der Anteil wohl auf 10% oder weniger zu beziffern, außer der Vermieter hat die Ferienwohnung insbesondere mit dem Keller beworben, was aber unrealistisch ist. Was denkbar ist, wäre die Übernahme der Kosten für die selbst organisierte Abstellmöglichkeit vom Vermieter zu fordern. Hierzu ist ein Beleg über die Höhe der angefallenen Kosten - falls nachträglich noch aufzutreiben - natürlich sehr vorteilhaft.

Aufgrund der doch eher geringen Summen, ergeben rechtliche Schritte keinen Sinn. Erfolg versprechend kann es aber sein im Dialog mit dem Vermieter auf eine gütliche Einigung zu setzen.

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von OKluge am 09.08.2020, 11.26 Uhr
Zuerst muss geklärt werden, welche Art der Vermietung vorliegt. Haben Sie das Domizil privat als Ferienwohnung gemietet, greift das allgemeine Mietrecht des BGB. Sollte das Domizil also nicht der inserierten Beschreibung entsprechen, haben Sie als Mieter das Recht auf eine fristlose Kündigung beziehungsweise eine Mietminderung. Da eine fristlose Kündigung bei Ihnen keine Option ist, bleibt noch die Minderung. Dabei ist zu beachten, dass in Ihrem Falle einer unzureichenden Möglichkeit der Nutzung des inserierten Fahrradkellers, die Mietminderung bei 5-10% des Mietpreises liegt.
Sollten Sie das Domizil jedoch gewerblich über einen Reiseanbieter gebucht haben, ist das Reiserecht einschlägig. Der fehlende Fahrradkeller trotz Inszenierung entspricht in Ihrem Falle nicht der zugesicherten Leistung. Durch Anzeigen des Mangels haben Sie bereits Abhilfe geschaffen - erst danach werden weitere Ansprüche frei. In Ihrem Fall können Sie die Kosten der privaten Organisation der Abstellmöglichkeit im Zuge der Selbstabhilfe als Aufwendungen geltend machen. Die Kosten hierfür hat der Vermittler zu tragen.
Kommentar von FeVer am 09.08.2020, 13.13 Uhr
Ohne Nachweis (Rechnung) sehe ich keine Chance. Aber ernsthaft, wegen ein paar Euros Minderung soll man sich rumstreiten? Da wäre mir meine Zeit zu schade!
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