Frage
von Tourist am 24.05.2020, 11.43 Uhr
Entschädigung für Mieter bei Stornierung?
Hallo,
ich habe einen Ferienwohnung für Sept. 2020 gemietet, die Buchungsbestätigung per Mail erhalten und eine Anzahlung getätigt.
Einige Tage später teilte mir die Appartementvermietung mit, ich hätte bei Stornierung 50€ + 80% des Mietpreises zahlen müssen.
Kann ich nicht auch eine "Gebühr" für meine Unannehmlichkeiten erwarten, oder ist der Vermieter mit der Rückerstattung der Anzahlung aus der Nummer raus?
Nachtrag: Nicht ich habe storniert!
Der VERMIETER hat nach Buchungsbestätigung und nachdem ich die Anzahlung überwiesen habe mitgeteilt, die FEWO nicht wie vertraglich zugesasgt vermieten zu können. Das Haus würde abgerissen.
Hilfreichste Antwort - ausgezeichnet vom Fragesteller
von Haus Brommer am 24.05.2020, 12.38 Uhr
Was hatten Sie denn für Unannehmlichkeiten, die eine Gebühr für Sie als Mieter rechtfertigen würde?
Antwort
von Jürgen Bader am 12.08.2020, 08.15 Uhr
Vorweg genommen: Natürlich hat der Vermieter Ihnen gegenüber keinen Anspruch auf Zahlung der Stornierungsgebühr und 80% des Mietpreises. Vielmehr haftet der Vermieter selbst.
Ein solcher Anspruch könnte sich zunächst aus dem Gesichtspunkt seiner positiven Vertragsverletzung ergeben. Allerdings nur, wenn er tatsächlich grob fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt hat. Haben Sie Anhaltspunkte, dass Ihr Vermieter bereits vor Buchung von dem Abriss wusste? Wenn Sie das beweisen können, sollte es mit der Haftung des Vermieters gut aussehen.
Außerdem könnten Sie die Haftung aus dem Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB insbesondere in Zusammenhang mit Betrug ergeben. Im zweiten Falle müssten dem Vermieter nachgewiesen werden, dass er in Kenntnis des Abrisses des Hauses stand, bevor Sie die Buchung vornahmen.
Empfehlenswert ist es, Ihren Vermieter per Einschreiben mit Rückschein unter Fristsetzung, aufzufordern, den von Ihnen gezahlten Betrag zurückzuzahlen. Sollte dies keine Wirkung zeigen, stellen Sie einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids.
Antwort
von OKluge am 26.05.2020, 12.42 Uhr
Ein Vermieter kann nicht einfach vom bestehenden Vertrag zurücktreten und in einem Zuge einen Geldbetrag von Ihnen verlangen. Ganz im Gegenteil. Wenn die Stornierung nicht durch höhere Gewalt begründet ist, ist der Vermieter Ihnen gegenüber schadenersatzpflichtig,
Wenn der Vermieter das Haus mit der Ferienwohnung abreißt, ist das wohl kaum höhere Gewalt, sondern eher die Entscheidung des Vermieters selbst. Also ist der finanzielle Anspruch, den der Vermieter gegen Sie erhebt, wohl grundsätzlich nicht rechtsgültig.
Anders würde es aussehen, wenn die Ferienwohnung durch höhere Gewalt nachhaltig oder irreparabel beschädigt wurde und der Vermieter sich aus diesem Grunde gezwungen sieht die Wohnung abzureißen.
Grundsätzlich sollten Vermieter das Stornieren von Reservierung vermeiden, wenn im Interesse des Vermieters ist, schlechte Bewertungen zu vermeiden. Darauf könnten Sie Ihren Vermieter bei der nächsten Interaktion freundlich hinweisen. Vielleicht wird Ihr freundlicher Hinweis mit Einsicht belohnt und der Vermieter rückt von seiner Forderung ab.
Antwort
von Bernd Niemeyer am 25.05.2020, 21.50 Uhr
Der Vermieter sollte Schadensersatz leisten. Grundsätzlich haben sowohl der Vermieter als auch der Mieter den Vertrag geschlossen. Aus Ihrem Nachtrag ist zu entnehmen, dass durch den Vermieter der Vertrag nicht gehalten werden konnte. Daher sehe ich den Vermieter in der Pflicht Schadensersatz zu leisten. Der Abriss des Hauses kam wohl nicht überraschend, so dass der Vermieter meines Erachtens nach die Ferienwohnung gar nicht hätte anbieten dürfen.
Unter folgendem Link (
www.fewostay.de/blog/buchung-reservierung-einer-ferienwohnung/) steht eine Regelung zum Umgang bei Überbuchung und in Fällen, wenn der Vermieter dem Gast die Wohnung nicht im vereinbarten Zeitraum zur Verfügung stellen kann. Im zweiten Teil sollte Ihr Fall beinhaltet sein. Vielleicht hilft Ihnen das weiter?
Im Zweifel würde ich mit dem Support des Portals der Vermittlung in Kontakt treten und die Situation inklusive Mailverlauf schildern. Das Portal sollte Interesse daran haben, dass keine Wohnungen angeboten werden, die dann nicht zur Miete nutzbar sind.
Antwort
von Pedita am 24.05.2020, 13.12 Uhr
Ist mir nicht bekannt, dass man das könnte. Wäre für uns als Mieter natürlich eine feine Sache, aber wird man sicher nicht begründen können. Auf welcher Grundlage auch? Der Vermieter hatte ja einen gewissen Aufwand mit der Buchung und deiner Stornierung im Nachhinein den er sich als Aufwand anrechnen lässt.
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