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Buchung & Reservierung einer Ferienwohnung

Wer eine private Ferienwohnung bucht, sollte sowohl die Unterkunft als auch den Anbieter sorgfältig auswählen, denn vom Grundsatz her gilt: gebucht ist gebucht. Die Stornierung einer Ferienwohnung, die verbindlich gebucht wurde, ist grundsätzlich nicht möglich, es sei denn der Vermieter der Ferienwohnung lässt dies vertraglich in seinen Stornobedingungen ausdrücklich zu.

Der Vertrag über eine Ferienwohnung

Der Vertrag über die Buchung einer Ferienunterkunft wird umgangssprachlich als Beherbergungsvertrag oder Gastaufnahmevertrag bezeichnet. Den Vertragstyp des Beherbungsvertrages bzw. des Gastaufnahmvertrages kennt das Gesetz jedoch als solches nicht.

Ist die Ferienwohnung Bestandteil einer Pauschalreise eines Reiseveranstalter finden die seit dem 01.07.2018 geltenden Vorschriften über Pauschalreisen nach §§ 651a ff. BGB weiterhin Anwendung.

Im Regelfall ist die Buchung einer Ferienwohnung jedoch eine Einzelleistung für die das Recht über den Pauschalreisevertrag seit dem 01.07.2018 nicht mehr gilt. Es handelt sich bei der Vermietung einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses meistens um einen gemischten Vertrag, der in erster Linie Elemente des Mietrechts (§ 535 ff. BGB) aufweist, jedoch auch Elemente des Dienstvertrages (§§ 611 ff. BGB) enthalten kann, wenn bspw. Reinigungsleistungen mit enthalten sind. Der Schwerpunkt liegt auf der Vermietung, so dass Mietvertragsrecht Anwendung findet.

Ein Mietvertrag, und nicht lediglich eine unverbindliche Reservierung, liegt dann vor, wenn sich Gast und Vermieter der Ferienwohnung über den Zeitraum der Buchung, den Preis der Wohnung sowie etwaige Zusatzleistungen geeinigt haben und der Anbieter der Wohnung die Buchung bestätigt hat. Das ist mündlich oder in Textform, also auch per E-Mail oder Fax, sowie online über das Internet, möglich.

Ist die Buchung für den Gast verbindlich?

Überlegt es sich der Gast nach Vertragsschluss und möchte die Ferienwohnung doch nicht nehmen, stellt sich die Frage, ob und wie ihm es ihm möglich ist, den Mietvertrag rückgängig zu machen. Denkbar wären die Stornierung, der Rücktritt, der Widerruf oder die Kündigung durch den Gast.

  1. Lässt der Anbieter die Stornierung der Wohnung in seinen Stornobedingungen zu, kann und sollte der Gast diese Möglichkeit nutzen. Je nach Kürze des verbleibenden Zeitraums bis zum Buchungsdatum sind die dabei vorgesehenen Stornogebühren gestaffelt. Manche Anbieter lassen es zu, dass Gäste die Ferienwohnung noch bis zu einem Tag vorher stornieren können. Hier gilt es, sich vor der Buchung beim Anbieter der Wohnung zu informieren.
  2. Bietet der Vermieter dem Gast in seinen Vertragsbedingungen keine Möglichkeit an, den Vertrag zu stornieren, bleibt dem Gast nur die Möglichkeit, sich mit dem Anbieter einvernehmlich zu einigen.

Unabhängig der Stornogründe, kann sich der Gast ohne vertraglich eingeräumte Stornomöglichkeit nicht mehr einseitig von dem verbindlichen Vertrag über die Ferienwohnung lösen. Ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder zum Widerruf ist bei einem Mietvertrag nicht vorgesehen. Auch ein Widerruf nach den Vorschriften über den Fernabsatz bei Online-Buchungen scheidet bei Ferienunterkünften aus

  1. Eine Kündigung kommt ebenfalls nicht in Betracht, da das mietvertragliche Kündigungsrecht nur für Mietverträge über unbestimmte Dauer gilt. Eine Ferienwohnung ist jedoch in der Regel nur für einen kurzen, vorher bestimmten Zeitraum gemietet. Für Mietverträge über bestimmte Dauer greift das mietvertragliche Kündigungsrecht nicht.

    Eine Ausnahme stellt das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung dar, das bei Vorliegen eines wichtigen, schwerwiegenden Grundes in Frage kommt und nicht ausgeschlossen werden darf. Denkbar wäre der Fall, dass die Ferienwohnung sich in einem unzumutbaren baulichen Zustand befindet oder der Vermieter die Wohnung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung stellen kann.

Löst sich der Gast dennoch ohne wichtigen Grund von dem Vertrag und nimmt die Ferienwohnung nicht, bleibt er dem Vermieter zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet und macht sich schadensersatzpflichtig. Der Vermieter muss sich die ersparten Aufwendungen, in der Regel bei Ferienwohnungen rund 10% anrechnen lassen. Auch ist er gehalten, die Wohnung anderweitig zu vermieten, was umso leichter sein wird, je eher der Gast abspringt.

Kann der Vermieter den Vertrag stornieren?

Auch der Vermieter ist an den verbindlich geschlossenen Mietvertrag über die Ferienwohnung gebunden und kann sich nicht einseitig lösen. Liegt ein Fall der Überbuchung vor und kann der Vermieter einem Gast die Wohnung nicht zum vereinbarten Zeitraum zur Verfügung stellen, ist er dem Gast zum Schadensersatz verpflichtet. Der Gast kann hier die Differenz des Preises einer anderen, gleichwertigen Ferienwohnung am Urlaubsort ersetzt verlangen.

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