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von Wirth am 05.10.2020, 12.15 Uhr

Schaden durch Gast: defekter Spiegel. Wird der Aufwand des Besitzers vergütet? Wie viele Angebote müssen vorgelegt werden?

Eine Gastfamilie hat einen zerbrochenen Spiegel im Schlafzimmer hinterlassen (eigenbaut). Leider wurde der Schaden von der Familie nicht gemeldet, obwohl dies in den Mietbedingungen so vorgesehen ist. Deshalb wurde auch die Kaution bereits zurückgezahlt (250 Euro).
Die Familie behauptet jetzt, dass der Schaden nicht von ihr verurascht worden sei, sondern vielleicht vom Reinigungsdienst, der danach kam. Wir haben den Schaden sofort bemerkt und der Familie gemeldet.
Die Vormieter haben schriftlich bestätigt, dass bei Ihnen alles in Ordnung war. Der Reinigungsdienst hat schriftlich bestätigt, dass der Schaden nicht von ihm verurascht wurde, aber vorhanden war. Der Schreiner hat ein Kostenangebot abgegeben zum Austausch des Spiegels im Schrank.
Dies hat bei uns Zeit und Aufwand verursacht. Schreiben an Vormieter, Reinigungsdienst, Schreiner, begonnene Abwicklung mit der Gastfamilie.
Wir hatten vor Jahren schon einmal einen Schaden mit hohem Aufwand, die Versicherung hat uns gerade mal 25 Euro für unseren Arbeitsaufwand zugebilligt. Der Kostenersatz liegt damit unter jedem Mindestlohn.
Sofern mehr als ein Angebot vorgelegt werden muss, ist für uns zusätzlich der Aufwand, dass der Schreiner den Schlüssel zur Wohnung bekommt, um sich den Schaden anzusehen und danach ein Angebot abzugeben. Die Wohnung liegt auf 1.650 Höhenmetern, das ist für jeden Handwerker mit Anfahrt. Wir hätten den Schaden gerne vor der Wintersaiosn repariert, damit nicht noch weitere Sprünge oder Absplitterungen stattfinden und damit eine Gefährdung weiterer Gäste geschieht.
Vielen Dank für die Ratschläge.

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von SWagenheimer am 05.10.2020, 16.18 Uhr
Für mich als Vermieter gehört das zum normalen Tagesgeschäft. Natürlich kann bei der Fremdvermietung immer etwas passieren und zu Bruch gehen. Bisher habe ich für meinen zusätzlichen Arbeitsaufwand nichts in Rechnung gestellt, warum auch? Sie können das doch ganz unkompliziert per Telefon abklären. Zeitlich ist das doch kein allzu großer Aufwand. Lassen Sie sich die Versicherungsdaten vom Gast zusenden und reichen Sie den Schaden dann auf Grundlage des Kostenvoranschlages vom Schreiner bei der Versicherung ein. Und wenn Ihnen das nicht genug ist, schreiben Sie dem Gast eine Rechnung für Ihren zusätzlichen Mehraufwand und begründen Sie diesen. Mit Sicherheit wird Ihnen dies der Gast aber mit einer negativen Bewertung danken!


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von Ralf Holzmann am 05.10.2020, 13.55 Uhr
Es kann durchaus sein, dass der Schaden ursächlich weder vom Mieter noch sonst durch Einwirkung von Dritten entstanden ist. Ich hatte einmal den Fall, dass in unserer Ferienwohnung eine Fensterscheibe gesprungen war. Der Gutachter hat damals bestätigt, dass der Schaden durch Spannungen im Glas und/oder Rahmen entstanden ist. Die Glasversicherung hat den Schaden anstandslos übernommen und ist für die gesamten Kosten aufgekommen.
Kommentar von Wirth am 05.10.2020, 15.14 Uhr
Von einem "Spannungsschaden" kann nicht ausgegangen werden.

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von Heike Scherer am 05.10.2020, 12.54 Uhr
Kommt auf die Versicherung an. Am besten direkt mit dem Versicherer abklären was einzureichen ist.
Kommentar von Wirth am 05.10.2020, 15.14 Uhr
Der Name der Verischerung des Gastes ist nicht bekannt.
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