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von Decius am 21.12.2022, 06.46 Uhr

Mietwohnung oder Ferienwohnung bei Langzeitmiete von mehr als 6 Monate?

Sind zwei aufeinanderfolgende Verträge, jeweils für 6 Monate, legitim?
Bleibt es dann eine Ferienwohnung oder wird es automatisch eine Mietwohnung, da die gesamte Mietdauer länger als 6 Monate ist?

Ich habe eine Wohnung an eine Familie vermietet, welche insgesamt 12 Monate bleiben möchte.
Da man laut Internet eine Ferienwohnung nich länger als 6 Monate vermieten kann, haben wir einen Vertrag über 6 Monate geschlossen. Der zweite sollte ebenfalls über 6 Monate gehen. Da er aber die gesamte Summe nicht aufbringen kann, wurde der nächste Vertrag nur über einen Monat geschlossen.
Es wurde ein Vertrag für eine Ferienwohnung verwendet in dem die Mietdauer, die Personenzahl, die Miete für den Zeitraum etc. pp. festgeschrieben sind.
Der Mieter behauptet zusätzlich das es jetzt eine Mietwohnung wäre, da er länger als 6 Monate in dieser wohnen wird.

Ich hoffe das Ihr mir beim meiner Frage helfen könnt.

Danke im Voraus.

Gruß
Dirk

Antwort
Antwort
von Olaf Jörger am 24.02.2023, 14.26 Uhr
Grundsätzlich gibt es einen Unterschied zwischen einer Mietwohnung und einer Ferienwohnung. Eine Mietwohnung ist eine Wohnung, die dauerhaft vermietet wird und als Hauptwohnsitz genutzt wird. Eine Ferienwohnung hingegen ist eine Wohnung, die vorübergehend und meist möbliert vermietet wird, um Urlaub oder eine vorübergehende Aufenthalt in der Stadt oder Region zu ermöglichen.

In der Regel sind Ferienwohnungen nicht für Langzeitmieten geeignet und können nur für einen begrenzten Zeitraum von bis zu 6 Monaten vermietet werden. Eine Langzeitmiete von mehr als 6 Monaten wird in der Regel als Mietwohnung betrachtet.

Wenn der erste Vertrag als Ferienwohnung ausgelegt war und die Mietdauer insgesamt mehr als 6 Monate betrug, könnte der Vermieter das Risiko eingehen, dass die Ferienwohnung als Mietwohnung betrachtet wird, insbesondere wenn es keine klare Unterscheidung zwischen den beiden Verträgen gibt.

Es ist jedoch möglich, dass die Vermietung der Wohnung in aufeinanderfolgenden Verträgen von jeweils 6 Monaten als rechtmäßige Nutzung einer Ferienwohnung angesehen wird, wenn die Wohnung während der Zeit, in der sie nicht vermietet wird, nicht genutzt wird und in einem Zustand gehalten wird, der der Ferienwohnung entspricht.

In Ihrem speziellen Fall könnte es hilfreich sein, eine klare Unterscheidung zwischen den beiden Verträgen zu treffen und den zweiten Vertrag als Mietwohnung auszulegen, da es sich um eine Langzeitmiete handelt. Es ist auch wichtig, die lokalen Gesetze und Vorschriften in Bezug auf die Vermietung von Ferienwohnungen zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die Vermietung legal und korrekt ist.
Kommentar von Decius am 05.03.2023, 20.15 Uhr
Danke für deine Antwort.
Ist scheinbar kein einfacher Sachverhalt.
Das hat auch die restliche Beratung ergeben.


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von Martina Kortig am 29.12.2022, 11.51 Uhr
Tatsächlich liegt ohne einen gesonderten Mietvertrag kein Mietverhältnis vor. Daher sind die Ansprüche, die der Mieter der Ferienwohnung nun erhebt, als nicht gültig zu verstehen. Wenn ein Vertrag für die Ferienwohnung unterschrieben worden ist, dann ist es für den Mieter bindend. Wenn der Mieter nun Probleme bereitet, können Sie auch einen Anwalt konsultieren. Spätestens dann sollten die nicht berechtigten Forderungen auch erschlossen sein.

Grundsätzlich haben Sie also alles richtig gemacht, leider hat der Mieter jedoch bestehende Vereinbarungen nicht eingehalten oder wollte sie nicht akzeptieren. Wurde ein Vertrag über sechs Monate unterschrieben, so muss der Mieter Ihnen auch die vereinbarte Zahlungssumme leisten. Ich würde Ihnen abschließend raten, notfalls einen Mediator in die weitere Kommunikation mit dem Mieter Ihrer Ferienwohnung hinzuzuziehen.

Antwort
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von vanilla2007 am 30.12.2022, 13.33 Uhr
Zunächst einmal kannst Du in der Regel eine Ferienwohnung auch länger als sechs Monate vermieten, sofern das in Deinem Bundesland auch erlaubt ist. Denn aus der Kurzzeitvermietung wird nach sechs Monaten eine Langzeitvermietung und da gelten dann andere rechtliche Grundlagen. So wird bei der Langzeitvermietung zum Beispiel üblicherweise nicht pro Tag/Übernachtung und pro Person abgerechnet, sondern pro Monat.

Da müsstest Du Dich selber informieren, da Du das Bundesland nicht genannt hast, in dem Du die Ferienwohnung vermietest. Es kann daher sein, dass in Deinem Bundesland eine Vermietung über einen längeren Zeitraum nur mit Lizenz oder irgendwelchen Beschränkungen gemacht werden darf. Bitte informiere Dich da wirklich vor Ort, denn Du musst Übernachtungen ja auch immer für jeden Urlauber anmelden.

Tatsächlich hat Dein Mieter also nicht ganz Unrecht, dass es durch die Verlängerung ohne eine Unterbrechung wohl eine Langzeitmiete geworden ist. Mietverträge über eine Langzeitmiete darfst Du zwar auch befristen, aber es gelten für den Mieter dann halt auch andere Rechte und für Dich ebenfalls. Da Deine Mieter ja scheinbar auch nicht mal für eine Woche oder so zwischen den Verträgen ausgezogen sind, müsste es quasi als "am Stück" gelten und damit sind die sechs Monate für eine Kurzzeitvermietung eben überschritten.
Kommentar von Decius am 05.03.2023, 20.18 Uhr
Danke dir, dass du auf meine Frage geantwortet hast.
Ich habe mich nach einer rechtlichen Beratung zu einem qualifizierten Zeitmietvertrag für die letzten 5 Monate entschieden. Somit sollte alles in trockenen Tüchern sein.
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