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von E. Strixner am 11.09.2017, 10.42 Uhr

WLAN Nutzung in Ferienwohnung, Rechtslage?

Ich möchte WLAN in unserer Ferienwohnung anbieten, damit unsere Gäste kostenlos das Internet nutzen können. Wie ist die Rechtslage? Wer haftet bei Missbrauch des WLANs bspw. wenn illegal etwas heruntergeladen wird? Bin ich als Vermieter haftbar für den Internetzugang in der Ferienwohnung? Bringt es rechtliche Sicherheit eine Nutzungsvereinbarung vom Gast unterschreiben zu lassen? Sollte ich als Vermieter die Nutzung dokumentieren? Welche Lösungen gibt es hierfür? Kann man eine Haftung bei missbräuchlicher Nutzung des Internets per Vertrag ausschließen? Wie handhaben das andere Vermieter hier im Forum mit dem Internet in Ferienwohnungen mittels WLAN?

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von Gerd Finster am 17.10.2017, 18.51 Uhr
Die WLAN-Nutzung in einer Ferienwohnung wird heute geradezu als Standard vorausgesetzt. Allerdings lauern hier ein paar rechtliche Fallstricke, die Sie aber gut umgehen können:

Zum einen sollten Sie Ihren Mietern einen Gastzugang einrichten. Dann kann über den Router genau abgerechnet werden (Kostenfrage!) und notfalls auch der Benutzer festgestellt werden.

Wer haftet wann?

Es gilt laut Rechtslage die Störerhaftung (zum Beispiel Haftung bei Urheberrechtsverletzung als Vermieter). Sie können sich als Vermieter aber schützen, indem Sie mit den Mietern schriftlich klare Nutzungsbedingungen vereinbaren. Nehmen Sie die Nutzungsvereinbarung für WLAN vom deutschen Tourismusverband. Darin verpflichtet sich der Mieter auch, Sie von etwaigen Ansprüchen (Schutz vor Abmahnung etc.) freizustellen. Damit sind Sie als Vermieter auf der sicheren Seite.


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von C.Strunz am 16.09.2017, 16.18 Uhr
Es gibt keine Störerhaftung mehr - auch nicht für WLAN in der Ferienwohnung!

Seit diesem Jahr sollen Anbieter von zum Beispiel WLAN in Ferienwohnungen nicht mehr für Rechtsverstöße von Dritten im Internet haften. Das Sichern der WLAN Nutzung in der Ferienwohnung, sowie das Verwenden einer Vorschaltseite zur Überprüfung der Nutzeridentität, ist nicht mehr notwendig. Allerdings ist eine Verpflichtung zur Sperrung konkret benannter Internetseiten im Falle der Rechtsgutverletzung möglich.

Nichtsdestotrotz sollte man eine Nutzungsvereinbarung mit Freistellungsverpflichtung von Ansprüchen Dritter abschließen und den WLAN-Anschluss technisch absichern, um sich nicht der Gefahr der Abmahnung auszusetzen. Zudem ist die Einrichtung eines Gastnetzwerkes sinnvoll, wo die WLAN-Nutzung der Gäste nachvollziehbar ist. WLAN in Ferienwohnung anbieten wird damit einfacher.
Kommentar von TTH1224 am 18.09.2017, 09.34 Uhr
Das ist aber lediglich ein Gesetzentwurf. Die Störerhaftung soll lt. diesem Entwurf abgeschafft werden, bislang ist die Störerhaftung allerdings noch im Telemediengesetz verankert. Wann das neue WLAN-Gesetz in Kraft tritt ist noch nicht sicher. Bis Ende des Jahres 2017 soll es zwar in Kraft treten, bis dahin ist die Rechtslage aber noch so, dass die Störerhaftung auch weiterhin gilt. Ich rate daher von jedem Gast eine Vereinbarung über die Nutzung des Internets / WLANs unterschreiben zu lassen. Es gibt vom Deutschen Tourismusverband (DTV) eigens eine Nutzungsvereinbarung. Wenn Sie sich diese Muster-Nutzungsvereinbarung von Ihren Gästen unterschreiben lassen, sind Sie auf der sicheren Seite.

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von Günter Binder am 12.09.2017, 08.55 Uhr
Um in einem Streitfall vor Gericht Klarheit zu erreichen, ist der Abschluss einer Nutzungsvereinbarung empfehlenswert. Diese könnte automatisch Bestandteil des Mietvertrags werden.

WLAN Nutzung in Ferienwohnungen rechtlich sicher bereit stellen

Grundsätzlich gilt, der Inhaber eines Internet-Zugangs muss diesen durch ein sicheres Passwort und eine aktuelle Verschlüsselung vor unbefugtem Gebrauch durch Dritte schützen. Passwörter wie "1234..." oder "Passwort" gelten als nicht sicher! Die Verschlüsselung muss durch das aktuellste Verfahren, die "WPA2-Verschlüsselung" erfolgen.
Wird dies berücksichtigt, ist man vor Abmahnungen und "Störerhaftung" sicher. Ein regelmäßiges Ändern des Passwortes ist genau so empfehlenswert, wie aktuelle Updates für den Router aufzuspielen. Vom Gesetzgeber wird das nicht gefordert.

Bei geduldeter Nutzung des WLAN's durch Dritter (Mieter, Gäste, Nachbarn) gilt grundsätzlich die oben beschriebene Regelung.
Der Inhaber ist hier aus der Haftung, wenn er den Verursacher nennen kann.
Sie als Eigentümer können davon ausgehen, dass volljährige Nutzer über illegale Downloads und Ähnliches durch Medien aufgeklärt wurden. Bei Minderjährigen haften in der Regel die Erziehungsberechtigten.

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von TIMjick am 11.09.2017, 15.47 Uhr
Stellt man fremden Personen die Benutzung eines WLAN-Anschlusses zur Verfügung gibt es differenzierte Ebenen der Haftung. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass es jedem Nutzer des Internets zuzumuten ist, seinen Router mit einem Passwort zu schützen und zu verschlüsseln.
Versäumt man dies, greift die "Störerhaftung" und eine eventuell erfolgende Abmahnung muss bezahlt werden, Schadensersatz jedoch nicht.
Wird die Nutzung abgesicherter WLAN-Netze durch Dritte geduldet, ist der Eigentümer nicht haftbar, solange der Täter zu benennen ist. Es ist nicht notwendig, die Nutzung zu dokumentieren.
Eine Nutzungsvereinbarung ist nicht zwingend notwendig, schärft aber auf beiden Seiten das Problembewusstsein und gibt Ihnen als Vermieter zusätzliche Sicherheit. Daher rate ich Ihnen zu einem Internet-Nutzungsvertrag.
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