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von Neuvermieter am 19.09.2017, 12.03 Uhr

Vermietung von Ferienwohnungen steuerliche Behandlung?

Wie wird eine Ferienwohnung steuerlich behandelt? Muss ich als Vermieter einer Ferienwohnung eine separate Einkommensteuererklärung machen? Wie werden die Mieteinnahmen mit der Einkommensteuer verrechnet? Handelt es sich bei den Mieteinnahmen um Einkommen aus Vermietung und Verpachtung?
Welche steuerlichen Risiken gibt es bei der Vermietung einer Ferienwohnung? Welche Ausgaben und Verluste kann man steuerlich absetzen?

Wer kann mir weitere Tipps zur steuerlichen Behandlung von Ferienwohnungen geben? Was muss ich als Neuvermieter sonst noch wissen?

Antwort
Antwort
von Antje Ackermann am 26.09.2017, 08.37 Uhr
Bei der Vermietung von Ferienwohnungen wird grundsätzlich geprüft, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Dafür geben Urteile sowie der §21 des Einkommensteuergesetzes konkrete Vorgaben. So muss eine Ferienwwohnung zu mindestens 75% der ortsüblichen Vermietungszeit für fremde Feriengäste zur Verfügung stehen.
Wer im Juli und August seine Ferienwohnung an der Hohwachter Bucht selbst bewohnt, kann also gegenüber dem Finanzamt in Erklärungsnot kommen, wenn nach der Gewinnerzielungsabsicht gefragt wird. Dann kann unterstellt werden, dass das Finanzamt auf Grund der Annahme von Liebhaberei Steuer rückwirkend erhebt, da eventuelle Verluste, die den Gesamtbetrag der Einkünfte geschmälert haben, nicht anerkannt werden.

Zu den absetzbare Kosten einer Ferienwohnung gehören neben den Ausgaben für Einrichtungsgegenstände, Renovierungsmaßnahmen und Müllentsorgung, sowie Gas, Wasser und Strom auch die Abschreibungen auf den Erwerb der Wohnung. Die jeweiligen Werte können einer Abschreibungstabelle für die Ferienwohnung entnommen werden.

Bei der Besteuerung einer Ferienwohnung ist nicht grundsätzlich von Vermietungseinkünften auszugehen. Wer seinen Gästen Frühststücks- oder Reinigungsservices sowie eine Rezeption oder andere personelle Dienstleistungen anbietet, erzielt möglicherweise Einnahmen aus Gewerbebetrieb. Hiermit werden Sie aber nur gewerbesteuerpflichtig, wenn Sie einen Gewinn von mehr als 24.500 EUR erzielen - das ist bei den wenigsten privaten Anbietern von Ferienwohnungen der Fall.


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von Andreas Wiemers am 22.09.2017, 13.50 Uhr
Um eine Ferienwohnung steuerlich absetzen zu können sollte gewährleistet sein, dass die Vermietung keine Ähnlichkeiten mit einem Hotelbetrieb aufweist. Die Einkünfte würden sonst der Gewerbesteuer unterliegen.

Handelt es sich um Mieteinkünfte, so stehen diese bei der Besteuerung gleichberechtigt neben Lohneinnahmen. Verluste aus der Vermietung können dann direkt mit anderen Einkünften verrechnet werden und mindern so die Steuerlast.

Dem Finanzamt muss nachgewiesen werden, dass eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Dann kann man steuerlich die entstanden Anschaffungs- und Finanzierungskosten sowie Werbungskosten absetzen. Stellt das Finanzamt keine Gewinnerzielungsabsicht fest, spricht man von Liebhaberei wobei die Steuer nicht rückwirkend die Verluste durch Kosten berücksichtigt.
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