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von Tom Tailor am 26.05.2017, 11.33 Uhr

Muss man eine Ferienwohnung als Zweitwohnsitz anmelden?

Ist eine Ferienwohnung als Zweitwohnsitz anzumelden? Muss man eine Ferienwohnung oder auch ein Ferienhaus zwingend als Zweitwohnsitz anmelden? Ich möchte die Ferienwohnung selbst privat nutzen, diese aber auch an Feriengäste vermieten.

Bei welchem Amt ist eine Ferienwohnung anzumelden? Muss die Wohnung als Ferienwohnung bei der Gemeinde gemeldet werden? Welche Genehmigungen benötigt man um eine Ferienwohnung an Gäste zu vermieten? Muss ich auch ein Gewerbe anmelden wenn ich eine Ferienwohnung privat vermiete? Was gibt es noch Rechtliches zu beachten wenn man eine Ferienwohnung betreibt? Welche Steuern fallen beim Ferienwohnung vermieten an?

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von Klaros am 27.05.2017, 16.04 Uhr
Ob eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus als Zweitwohnsitz anzumelden ist, hängt von der Nutzung ab. Das Verhältnis zwischen Eigennutzung und Vermietung ist entscheidend.

Permanente Vermietung

Wird die Unterkunft permanent zur Vermietung angeboten und ist nicht zur privaten Nutzung gedacht, ist keine Zweitwohnsitzsteuer fällig. Allerdings hängt es von der Höhe der Mieteinnahmen ab, ob ein Gewerbe anzumelden ist.

Private Nutzung

Wird die Wohnung oder das Haus einzig zur privaten Nutzung herangezogen, ist ein Zweitwohnsitz beim Odrnungsamt anzumelden, und es werden Abgaben fällig, die von Landkreis zu Landkreis unterschiedlich sind.

Eigennutzung und Vermietung

Bei einer Mischform von Eigennutzung und Vermietung ist der Einzelfall ausschlaggebend, wobei gilt, dass bei hauptsächlicher Vermietung die Steuer für den Zweitwohnsitz meist nur zum Teil zu zahlen ist.


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von Jens Weissgräber am 07.06.2017, 16.23 Uhr
Eine Ferienwohnung muss als Zweitwohnsitz angemeldet werden, wenn sie zur privaten Nutzung ständig oder auch nur zeitweise bewohnt wird. Wenn die Wohnung ausschließlich an Feriengäste vermietet wird, muss sie nicht zwingend als Zweitwohnsitz angemeldet werden, aber Sie als Eigentümer müssen dann ein Gewerbe anmelden.
Wenn eine Ferienwohnung privat vermietet wird, müssen Sie kein Gewerbe anmelden, da es sich in diesem Fall um den Bereich der privaten Vermögensverwaltung handelt und kein gewerbliches Einkommen erzielt wird.
Abgaben zahlen müssen Sie als Eigentümer einer Ferienwohnung in Form von Grundsteuer und natürlich für die Betriebskosten. Steuerlich absetzen können Sie Anschaffungskosten und Reparaturen.
Wenn Sie als Eigentümer einer Ferienwohnung hauptsächlich vermieten und Sie die Wohnung privat nur wenig nutzen, ist die Zweitwohnsitzsteuer trotz Eigennutzung und Vermietung nicht in voller Höhe zu zahlen. Für die Zeit der Vermietung können Sie als Wohnungseigentümer die Zweitwohnsitzsteuer als Werbungskosten absetzen.

Eine Ferienwohnung ist beim Einwohnermeldeamt anzumelden, in manch einer Kommune ist das Ordnungsamt zuständig.
Dagegen ist eine Ferienwohnung immer dann bei der Gemeinde anzumelden, wenn die Kommune Kurtaxe (Bettensteuer) verlangt. Da in vielen Regionen unterschiedliche Regelungen bestehen, sollten Sie sich als Eigentümer beim örtlichen Gewerbeamt erkundigen, welche Genehmigungen zur Vermietung an Feriengäste erforderlich sind.

Für Vermieter unumgänglich ist m.M.n. ein Mietvertrag mit einer Inventarliste und individuell geregelten Vereinbarungen. Wichtig ist ebenso, dass Sie Ihre Verkehrssicherungspflicht beachten. Sie tragen dafür Sorge, dass sich keine ungesicherten Stromkabel in den Räumlichkeiten befinden.

Auf Einkommen aus der Vermietung einer Ferienwohnung muss Einkommensteuer gezahlt werden. Erzielen Sie im Jahr weniger als 17.500 Euro Umsatz, können Sie jedoch von der sog. Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz Gebrauch machen, so dass keine Umsatzsteuer ausgewiesen und ans Finanzamt abgeführt werden muss. Für die gewerbliche Vermietung einer Ferienwohnung ist noch zu beachten, dass ab einem Ertrag von mehr als 24.500 Euro im Jahr Gewerbesteuer anfällt.

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von Martin Spreng am 29.05.2017, 11.57 Uhr
Ob eine Ferienwohnung als Zweitwohnsitz angemeldet werden muss, hängt von der Art der Nutzung ab.
Wird die Wohnung ausschließlich vermietet, ist die Anmeldung als Zweitwohnsitz nicht erforderlich. Allerdings kann die Anmeldung eines (Klein-)Gewerbes nötig werden.
Nutzen Sie Ihre Wohnung dagegen zum Beispiel als Wochenendhaus selbst, müssen Sie diese als Zweitwohnsitz anmelden.
Wird das Objekt sowohl vermietet, als auch selbst genutzt, kann die Abschätzung, ob eine Anmeldung als Zweitwohnsitz erforderlich ist, nur für den Einzelfall erfolgen. Hier lohnt der Kontakt zur Verwaltung vor Ort, um abzuklären, ob die Anmeldung tatsächlich sein muss und ob die Abgaben dafür in voller Höhe zu entrichten sind.
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